Gemäß der
Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ gilt:
„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei
ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer
Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des
Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch
einmal jährlich, zu unterweisen.“
Die Durchführung von Unterweisungen aller Beschäftigten ist somit die Pflicht des Unternehmers. Gerne
übernehmen wir für Sie diese Aufgabe und unterweisen Ihre Beschäftigte Vor-Ort.