Brandschutzordnung

Der Arbeitgeber/Unternehmer muss gemäß §10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung (Regeln für die Brandverhütung, Verhalten im Brandfall) treffen. 

Dies regelt eine Brandschutzordnung nach DIN 14096.

Diese Anforderungen werden ebenfalls im §21 GUV-V A1 „Grundsätze der Prävention“ als Allgemeine Pflichten des Unternehmers gestellt:
1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.

Die Brandschutzordnung gliedert sich gemäß DIN 14096 in drei Teile:
Teil A : Allgemeines (Aushang)
Teil B : Brandschutzverhalten/-regeln für Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben
Teil C : Brandschutzverhalten/-regeln für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben

Wir erstellen eine speziell an Ihr Unternehmen angepasste Brandschutzordnung die die Vorbeugenden Maßnahmen, Verhalten im Brandfall und das Verhalten nach Bränden genau regelt.